Nie wurden Menschen so alt wie heute. Und auch künftig wird die durchschnittliche Lebenserwartung wohl weiter steigen. Das ist erfreulich. Doch bedeutet es auch, dass die Zahl der Pflegebedürftigen zunehmen wird.
Waren es 2020 etwa vier Millionen Menschen, die in Deutschland gepflegt wurden, sollen es 2040 schätzungsweise 5,2 Millionen sein. Diese Entwicklung stellt Deutschland aus verschiedenen Gründen vor große Herausforderungen.
Problem Nr. 1: Fachkräftemangel und alternde Gesellschaft
Ein großes Problem in der Pflege ist, dass es immer mehr Menschen gibt, die versorgt werden müssen. Denn bei der Generation, die demnächst pflegebedürftig wird, handelt es sich um die geburtenstarken Jahrgänge. Hinzu kommt, dass immer mehr dieser Menschen ein hohes Alter erreichen werden. Schon jetzt müssen Menschen länger gepflegt werden als in früheren Zeiten.
Gleichzeitig mangelt es auch jetzt schon an qualifiziertem Personal, das die vielen älteren Menschen versorgt. Das liegt unter anderem daran, dass es immer weniger junge Menschen gibt. Dazu kommt, dass von den wenigen jungen Menschen immer weniger in der Pflege arbeiten wollen. Fazit: Der Fachkräftemangel ist schon jetzt ein riesiges Problem, das sich in der Zukunft noch weiter verschärfen wird. Die Frage ist: Wer wird künftig die vielen Pflegebedürftigen versorgen?
Problem Nr. 2: Angehörige sind oft weit weg und berufstätig
Früher haben sich die Angehörigen um die pflegebedürftigen Verwandten gekümmert. Das war vor allem darum möglich, weil sie oft am selben Ort lebten. Doch heute leben viele Familienmitglieder getrennt voneinander, an unterschiedlichen Orten, die noch dazu meist hunderte Kilometer weit auseinander liegen. Zudem sind heute auch die Frauen, die in früheren Zeiten vielfach die Pflege übernahmen, berufstätig. Das bedeutet, dass sie nicht die Zeit haben, sich rund um die Uhr um einen pflegebedürftigen Elternteil zu kümmern. Noch dazu hat die mittlere Generation Verpflichtungen gegenüber der eigenen Familie. Viele Menschen, die gleichzeitig eigene Kinder betreuen und ein Elternteil pflegen, fühlen sich mit der Pflege oft überfordert.
Problem Nr. 3: Wirtschaftlichkeitsorientierung der Pflegeeinrichtungen
Der Druck, eine Pflegeeinrichtung wirtschaftlich zu führen, begünstigt die häufige Unterbesetzung beim Personal. Gibt es zu wenige Pflegekräfte, muss die einzelne Pflegekraft mehr leisten. Dadurch ist das Personal insgesamt oft überfordert. Die Pflegerinnen und Pfleger können oft nur die notwendigsten Aufgaben erledigen und haben nicht die Zeit, um sich jedem einzelnen intensiv zu widmen. Das wiederum führt zu Frust und Resignation unter der Belegschaft sowie zu Einsamkeit unter den Pflegebedürftigen. Pflegekräfte wechseln wegen dieser Unzufriedenheit häufiger den Arbeitsplatz oder wandern gleich in andere Berufsfelder ab.
Problem Nr. 4: Schlechte Bezahlung für harte Arbeit
Wer in der Pflege arbeitet, hat es mit einer körperlich anstrengenden Arbeit zu tun. Diese Arbeit wird zudem noch unzureichend entlohnt und bekommt auch kaum gesellschaftliche Anerkennung. Da die Arbeit körperlich herausfordernd ist, entscheiden sich die meisten Pflegekräfte dafür, in Teilzeit zu arbeiten, weil sie mehr nicht bewerkstelligen können. Dabei werden in der Pflege aber gerade mehr Vollzeitkräfte benötigt.
Problem Nr. 5: Pflege wird immer teurer
Durch die steigenden Lebenshaltungskosten nehmen auch die Pflegekosten immer weiter zu. Hat früher die Durchschnittsrente noch ausgereicht, um davon einen Platz im Pflegeheim zu finanzieren, reicht sie heute bei weitem nicht mehr aus. Der zu leistende Eigenanteil wächst, wodurch in vielen Fällen die Kinder der Pflegebedürftigen finanziell belastet werden.
Wo werden Pflegebedürftige aktuell gepflegt?
Im Jahr 2019 wurde die Mehrheit der Pflegebedürftigen im eigenen Zuhause gepflegt. Das entspricht einer Zahl von 3,31 Millionen Menschen (80 %). Davon wurden 2,33 Millionen Pflegebedürftige zum großen Teil von Angehörigen gepflegt. Die restlichen 0,98 Millionen Menschen wurden entweder von Angehörigen unter Zuhilfenahme eines ambulanten Dienstes gepflegt oder ausschließlich von einem ambulanten Pflegedienst. Etwa 20 % bzw. 0,82 Millionen Menschen wurden 2019 in einem Pflegeheim versorgt.
Wer gilt als pflegebedürftig?
Als pflegebedürftig gilt eine Person, wenn sie in ihrer Fähigkeit, den Alltag selbstständig zu bewältigen, eingeschränkt ist. Dies ist in der Regel aufgrund von körperlichen oder psychischen Gesundheitsproblemen der Fall. Laut §14 SGB XI gilt eine Person dann als Pflegefall und ihr stehen entsprechende Pflegeleistungen zu. Ob ein Pflegebedarf vorliegt, darüber entscheidet der Medizinische Dienst der Krankenkasse in einem Vorortbesuch. Dabei wird dann auch die Eingruppierung in die jeweilige Pflegestufe vorgenommen. Hier ist der Schweregrad der Beeinträchtigung ausschlaggebend.
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung nach Pflegegrad
Es macht einen Unterschied im Pflegebedarf, ob ein Mensch bettlägerig ist oder lediglich Unterstützung beim Einkauf benötigt. Daher gibt es die Einteilung in verschiedene Pflegestufen, die seit einigen Jahren Pflegegrade heißen. Es gibt inzwischen fünf Pflegegrade statt der früheren drei Pflegestufen. Mit zunehmendem Pflegegrad steigt auch der Umfang der Leistungen, die der Pflegebedürftige in Anspruch nehmen kann.
Pflegegrad 1
Dieser Pflegegrad greift, wenn die körperlichen Einschränkungen in der Selbstständigkeit nur geringfügig ausgeprägt sind. Dies ist oft der Fall bei Wirbelsäulen- und Gelenkerkrankungen oder beginnender Demenz. In diesem Pflegegrad geht es vor allem darum, der Person individuell zugeschnittene Unterstützungsangebote zu ermöglichen, um ihre Selbstständigkeit aufrechtzuerhalten. Dazu zählen auch Beratungsangebote zur Optimierung der gesundheitlichen Situation.
In dieser Kategorie werden lediglich geringfügige Entlastungsleistungen von 125 Euro als Ausgleich für pflegerische Leistungen durch Angehörige gezahlt. Voraussetzung ist, dass die 125 Euro für ein zertifiziertes, anerkanntes Pflegeangebot genutzt werden. Ein ambulanter Pflegedienst kommt hier meist noch nicht zum Einsatz. Doch können die Entlastungsleistungen alternativ auch für einen ambulanten Pflegedienst verwendet werden, der im Bereich der körperbezogenen Selbstversorgung des Pflegebedürftigen aushilft.
Hinzu kommen 40 Euro monatlich für bestimmte Pflegehilfsmittel wie Betteinlagen und Einmalhandschuhe. Aber auch eine hilfreiche Umbaumaßnahme in der Wohnung der Person wird im Pflegegrad 1 mit bis zu 4000 Euro bezuschusst. Für Menschen, die in einer Wohngruppe leben, gibt es eine Unterstützung in Höhe von 214 Euro im Monat. Außerdem werden die Kosten für einen Hausnotruf in Höhe von 25,50 Euro im Monat übernommen. Das ist ein mobiles Notrufsystem, das die pflegebedürftige Person immer bei sich trägt, um im Notfall – etwa bei einem Sturz – einen Notruf absetzen zu können.
Pflegegrad 2
Wird eine Person in den Pflegegrad 2 eingestuft, sind die Einschränkungen bereits ausgeprägter als im Pflegegrad 1. So ist zum Beispiel das Treppensteigen allein nicht mehr möglich. Zudem benötigt die Person Hilfe bei der Körperpflege. In diesem Pflegegrad werden Leistungen in der stationären Versorgung für 770 Euro monatlich gewährt. Im ambulanten Bereich beläuft sich die finanzielle Unterstützung auf 316 Euro Pflegegeld für die Arbeit durch pflegende Angehörige und auf 724 Euro Sachleistungen, wenn ein ambulanter Pflegedienst eingeschaltet wird. Hinzu kommen die 125 Euro Entlastungsleistung, die in jedem Pflegegrad gezahlt werden.
Im Pflegegrad 2 hat der Pflegebedürftige aber auch Anspruch auf weitere Leistungen. Dazu zählen:
- die Kurzzeitpflege: Ein Pflegebedürftiger des Grades 2 bekommt 1.774 Euro pro Jahr. Der Betrag kann für die kurzzeitige Betreuung in einer Pflegeeinrichtung von bis zu 8 Wochen verwendet werden.
- die Verhinderungspflege: Der Betrag von 1.612 Euro pro Jahr wird gezahlt, um vorübergehend einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, wenn sich der pflegende Angehörige einmal nicht kümmern kann. Die Verhinderungspflege kann bis zu sechs Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden.
- die Tages- und Nachtpflege: Um teilstationäre Pflegeleistungen in Anspruch nehmen zu können, werden in dieser Stufe 724 Euro pro Monat gewährt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Pflegebedürftiger tagsüber von Angehörigen Zuhause versorgt wird und die Nacht dann in einer Pflegeeinrichtung betreut wird.
- Vergütungszuschläge für zusätzliche Betreuung im Pflegeheim: Ebenso wie dem im eigenen Zuhause versorgten Pflegebedürftigen stehen die 125 Euro demjenigen zu, der stationär versorgt wird. Im ersten Fall wird dies als Entlastungsleistung bezeichnet, im zweiten Fall als Vergütungszuschlag.
- Hilfsmittel: Die 40 Euro für bestimmte Hilfsmittel, etwa Messgeräte, werden auch in Pflegegrad 2 gewährt.
- Zuschuss zu einer Umbaumaßnahme von bis zu 4000 Euro.
- Wohngruppenzuschlag: 214 Euro pro Monat.
- Hausnotruf: 25,50 Euro pro Monat.
Pflegegrad 3
Menschen in diesem Pflegegradsind in ihrer Selbstständigkeit oder in ihren Fähigkeiten massiv eingeschränkt. Oft ging hier eine schwere Erkrankung voraus wie ein Schlaganfall, der beispielsweise zu Teillähmungen der Extremitäten führte. Doch auch die Folgen einer Multiplen Sklerose oder eine Rückenmarkserkrankung können zum Pflegegrad 3 führen. Dieser Pflegegrad wird auch oft erreicht, wenn sich der Gesundheitszustand einer Person abrupt verschlechtert hat.
Anhand eines Punktesystems stellt der Medizinische Dienst fest, ob eine Person diesem Pflegegrad zugeordnet werden kann. Dafür muss die pflegebedürftige Person bei der Begutachtung zwischen 47,5 und 69 Punkte bekommen. Ist dies der Fall, werden folgende Leistungen bewilligt:
- Betreuungs- und Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat.
- Pflegegeld: 545 Euro im Monat werden dem Pflegebedürftigen gezahlt, wenn er sich von einem Angehörigen pflegen lässt
- Pflegesachleistung: 1.363 Euro stehen dem Pflegebedürftigen pro Monat zur Verfügung, um einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.
- Tages- und Nachtpflege im Rahmen der teilstationären Versorgung: 1.298 Euro im Monat.
- Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr werden gestellt, um eine potenzielle kurzfristige Betreuung in einer Pflegeeinrichtung zu ermöglichen.
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro im Jahr.
- Vollstationäre Pflege: 1.262 Euro pro Monat.
- Pflegehilfsmittel: 40 Euro pro Monat.
- Hausnotruf: 25,50 Euro im Monat.
- Wohnraumanpassung: 4.000 Euro.
- Wohngruppenzuschuss: 214 Euro pro Monat.
Pflegegrad 4
Dieser Grad der Pflege tritt in Kraft, wenn die Selbstständigkeit einer Person sehr schwer beeinträchtigt ist. Dies ist etwa bei fortgeschrittener Multipler Sklerose der Fall, aber auch bei einer fortgeschrittenen Demenz. Auch greift der Pflegegrad 4, wenn massive körperliche Einschränkungen in Kombination mit einer leichteren Beeinträchtigung der geistigen Fähigkeiten vorliegen. Hier muss die Punktzahl, die der Medizinische Dienst bezüglich der Beeinträchtigungen im Bereich Mobilität, kognitiver Leistungsfähigkeit, Selbstversorgung oder psychischer Probleme bei dem Pflegebedürftigen ermittelt hat, zwischen 70 und 89 liegen. Folgende Leistungen stehen Pflegebedürftigen des Pflegegrads 4 zur Verfügung:
- Entlastungsleistungen: 125 Euro pro Monat.
- Pflegegeld: 728 Euro pro Monat.
- Pflegesachleistung: 1.693 Euro im Monat.
- Tages- und Nachtpflege: 1.612 Euro pro Monat.
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr.
- Kurzzeitpflege: 1.774 Euro im Jahr.
- Vollstationäre Pflege: 1.775 Euro im Monat.
- Pflegehilfsmittel: 40 Euro im Monat.
- Hausnotruf: 25,50 Euro pro Monat.
- Wohnraumanpassung: 4.000 Euro.
- Wohngruppenzuschuss: 214 Euro im Monat.
Pflegegrad 5
In diesem Pflegegrad werden alle Pflegebedürftigen eingeordnet, bei denen schwerste Beeinträchtigungen bezüglich der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten vorliegt. Der Pflegebedarf ist hier dementsprechend ausgeprägt. Betroffene sind bettlägerig und können sich zum Beispiel nicht mehr allein im Bett umdrehen. Der Medizinische Dienst stellt bei der Begutachtung eine Punktzahl zwischen 90 und 100 Punkten fest. Ist dies der Fall, werden folgende Leistungen gezahlt:
- Entlastungsleistungen: 125 Euro im Monat.
- Pflegegeld bei Betreuung durch Angehörige: 901 Euro pro Monat.
- Pflegesachleistung (Versorgung durch einen ambulanten Pflegedienst): 2.095 Euro im Monat.
- Tages- und Nachtpflege: 1.995 Euro pro Monat.
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro pro Jahr.
- Kurzzeitpflege: 774 Euro im Jahr.
- Vollstationäre Pflege: 2.005 Euro pro Monat.
- Pflegehilfsmittel: 40 Euro im Monat.
- Hausnotruf: 25,50 Euro pro Monat.
- Wohnraumanpassung: 4.000 Euro.
- Wohngruppenzuschuss: 214 Euro im Monat.
Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung
Bei den Leistungen kommt entweder das Pflegegeld (Angehörigenpflege) oder die Sachleistung (ambulanter Dienst) zum Einsatz. Erfolgt die Pflege eines Bedürftigen in der Praxis aber durch einen Angehörigen in Zusammenarbeit mit einem ambulanten Pflegedienst, kann die sogenannte Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Sachleistung beantragt werden. Dabei wird die Sachleistung nicht in vollem Umfang in Anspruch genommen. Der nicht in Anspruch genommene Anteil wird dann durch ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt. Diese Kombinationsleistung kann ab dem zweiten Pflegegrad beantragt werden.
Wem stehen die Leistungen aus der Pflegeversicherung zu?
Um die Pflegeleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss der Pflegebedürftige folgende Bedingungen erfüllen:
- Er/ Sie muss in den letzten zehn Jahren mindestens zwei Jahre lang gesetzlich oder privat pflegeversichert, also krankenversichert, gewesen sein.
- Er/ Sie muss das Kriterium der Pflegebedürftigkeit erfüllen: Zum Beispiel muss er/ sie mindestens sechs Monate lang in seiner Selbstständigkeit oder in seinen Fähigkeiten beeinträchtigt sein.
- Es muss ein Antrag auf Leistungen bei der Pflegekasse gestellt und bewilligt werden.
Die gesetzliche Pflegeversicherung
Jede:r Arbeitnehmer:in zahlt automatisch in die gesetzliche Pflegeversicherung ein, sodass er oder sie später die Leistungen daraus selbst in Anspruch nehmen kann. Jede Person, die gesetzlich krankenversichert ist, ist auch automatisch gesetzlich pflegeversichert. Menschen mit Kindern zahlen 3,05 Prozent ihres Bruttoeinkommens, Kinderlose 3,4 Prozent an die gesetzliche Pflegeversicherung. Menschen mit einem privaten Krankenversicherungsschutz müssen eine private Pflegeversicherung abschließen, denn sie zahlen nicht in die gesetzliche Pflegeversicherung ein.
Doch trotz der regelmäßigen Einzahlung in die Pflegeversicherung über viele Jahre hinweg, reichen die Leistungen nicht aus, um die anfallenden Kosten zu decken, wenn man selbst zum Pflegefall wird. Was nicht von der Pflegeversicherung abgedeckt wird, ist der verbleibende Eigenanteil. Hier kommt im Schnitt ein monatlicher Betrag von 2149 pro Monat auf den Pflegebedürftigen und dessen Angehörigen zu, wenn die pflegebedürftige Person vollstationär in einem Pflegeheim versorgt wird.
Private Zusatzvorsorge des Pflegebedürftigen
Welche Möglichkeiten gibt es, um den Eigenkostenanteil für eine pflegebedürftige Person tragen zu können, ohne die Nachkommen damit zu belasten? Wichtig ist, dass man sich rechtzeitig um eine ausreichende finanzielle Basis bemüht, die einem im Pflegefall dann zur Verfügung steht. Folgende Optionen sind denkbar:
- Rechtzeitig Geld eigens für den Zweck ansparen.
- Eigene Immobilie/n hinzuziehen.
- Private Zusatzpflegeversicherung abschließen.
Präsentiert in Partnerschaft mit der vigo Krankenversicherung.