Was sind Pflegekosten?
Unter Pflegekosten versteht man sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung und Unterbringung einer pflegebedürftigen Person stehen. Dazu gehören beispielsweise Verpflegung, Medikamente, Hilfsmittel, medizinische Behandlungen und pflegerische Maßnahmen durch einen ambulanten Pflegedienst oder die Unterbringung in einem Pflegeheim. Sehr häufig nutzen Familien auch Angebote von ausländischen Pflegekräften, die die pflegebedürftige Person direkt in ihrem Zuhause pflegen.
Kosten für eine Versorgung im Pflegeheim
Ein Platz in einem Pflegeheim kostet durchschnittlich 3.500 Euro pro Monat. Die Kosten variieren von Bundesland zu Bundesland und auch von Einrichtung zu Einrichtung. Wurde der pflegebedürftigen Person vom Medizinischen Dienst ein Pflegegrad zugeordnet, erhält sie Leistungen aus der Pflegeversicherung. Die Höhe der Leistungen ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad:
- Pflegegrad 1: 125 Euro (Pflegevergütung)
- Pflegegrad 2: 770 Euro
- Pflegegrad 3: 1.262 Euro
- Pflegegrad 4: 1.775 Euro
- Pflegegrad 5: 2.005 Euro
Was über den jeweiligen Zuschuss hinausgeht, ist der zu leistende „Einrichtungseinheitliche Eigenanteil“ an den Pflegekosten der Pflegeeinrichtung. Der Eigenanteil liegt im Bundesdurchschnitt bei 2125 Euro monatlich. Er ist unabhängig vom jeweiligen Pflegegrad, daher „einrichtungseinheitlich“. Die Kosten für einen Platz im Heim setzen sich im Einzelnen folgendermaßen zusammen:
- Pflege- und Betreuungskosten in der Pflegeeinrichtung
- Kosten für Unterkunft und Verpflegung (inkl. Zimmerreinigung)
- Investitionskosten (z. B. Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen oder Instandhaltung des Heims)
- Ausbildungskosten (Beteiligung an den Kosten zur Beschäftigung von Auszubildenden im Heim)
- Kosten für individuelle Zusatzleistungen des Pflegebedürftigen (besondere Komfortleistungen hinsichtlich der Pflege, des Wohnens oder der Betreuung)
Pflegekosten für die häusliche Pflege
Bei der häuslichen Pflege übernehmen entweder pflegende Angehörige die Betreuung des Pflegebedürftigen oder ein ambulanter Pflegedienst. Möglich ist auch die Kombination aus pflegenden Angehörigen und ambulantem Dienst. Bei der häuslichen Pflege werden alle pflegerischen Maßnahmen im eigenen Heim des Pflegebedürftigen durchgeführt. Entscheidet man sich für die Pflege durch einen oder mehrere Angehörige im eigenen Zuhause, bekommt die pflegebedürftige Person ein monatliches Pflegegeld. Das sind für:
- Pflegegrad 2: 316 Euro
- Pflegegrad 3: 545 Euro
- Pflegegrad 4: 728 Euro
- Pflegegrad 5: 901 Euro
Hinzu kommt ein monatlich ausgezahlter pauschaler Entlastungsbetrag von 125 Euro ab Pflegegrad 1 für pflegende Angehörige, sofern sie einen ambulanten Pflegedienst oder andere zertifizierte Angebote nutzen.
Entscheidet man sich für einen ambulanten Pflegedienst, greifen die sogenannten Pflegesachleistungen der Pflegekasse. Hier gibt es für:
- Pflegegrad 2: 724 Euro
- Pflegegrad 3: 1363 Euro
- Pflegegrad 4: 1693 Euro
- Pflegegrad 5: 2095 Euro
Hinzu können bei der häuslichen Pflege noch diverse Zusatzleistungen aus der Pflegeversicherung kommen. Dies sind am Beispiel des Pflegegrads 3:
- Tages- und Nachtpflege: 1.298 Euro im Monat (wenn zum Beispiel die Nacht im Heim verbracht wird)
- Kurzzeitpflege: 1.774 Euro pro Jahr für vorübergehende Betreuung in einer Pflegeeinrichtung
- Verhinderungspflege: 1.612 Euro im Jahr (bei Versorgung durch Angehörige, falls diese mal nicht pflegen können)
- Pflegehilfsmittel: 40 Euro pro Monat
- Hausnotruf: 25,50 Euro im Monat
- Umbaumaßnahmen: Zuschuss von bis zu 4.000 Euro
- Wohngruppenzuschuss: 214 Euro pro Monat (für Menschen, die in einer Wohngruppe leben)
Wie hoch die Pflegekosten genau sind, wenn man einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nimmt, kann man nicht pauschal sagen. Denn das richtet sich nach dem Umfang der erforderlichen pflegerischen Tätigkeiten und der Häufigkeit des Besuchs. Je nach Pflegebedürftigkeit kann ein Pflegedienst ein- oder zweimal die Woche zum Pflegebedürftigen kommen oder mehrmals täglich. Die Höhe der Kosten schwankt nicht nur zwischen den einzelnen Bundesländern, sondern auch zwischen den verschiedenen Pflegediensten innerhalb eines Landes.
Für einen ambulanten Dienst können zwischen 500 und 2500 Euro anfallen, je nach Pflegegrad. Bei einer pflegebedürftigen Person mit Pflegegrad 2 zum Beispiel ist man in etwa bei 820 Euro im Monat, wenn der Pflegebedürftige zweimal pro Woche eine große Grundpflege und dreimal wöchentlich eine kleine Grundpflege in Anspruch nimmt und pflegende Angehörige die Versorgung am Wochenende übernehmen. Die Pflegeversicherung bezuschusst die Leistungen des Pflegediensts in dem Fall mit 724 Euro im Monat. Die Differenz hat der Pflegebedürftige als Eigenanteil selbst zu tragen.
Pflegekosten – Wer zahlt was?
Die Pflegekasse
Die Pflegekasse zahlt einen Zuschuss für die ambulante Pflege (Pflegesachleistung) und die häusliche Pflege durch pflegende Angehörige und Hilfskräfte (Pflegegeld). Die Pflegekasse bezuschusst bis zu einem gewissen Umfang die Pflegebedürftigen, die vom Medizinischen Dienst einen der Pflegegrade zugeteilt bekommen haben.
Die Krankenkasse
Die Krankenkasse übernimmt die Leistungen für die häusliche Krankenpflege. Findet die Versorgung von Pflegebedürftigen im eigenen Heim statt, gibt es auf ärztliche Verordnung eine mobile medizinische Krankenpflege. Die Mitarbeitenden setzen dann beispielsweise Injektionen, nehmen Blutzuckermessungen vor oder wechseln einen Verband. Die Krankenkasse übernimmt ebenfalls die Kosten für medizinische Behandlungen sowie für Hilfsgeräte wie Rollatoren oder Rollstühle.
Der Pflegebedürftige oder die Angehörigen – Eigenanteil
Der Eigenanteil umfasst die Kosten, die über den Zuschuss durch die Pflegeversicherung hinausgehen. Dieser Eigenanteil kann mithilfe der Rente des Pflegebedürftigen, dem Verkauf oder der Vermietung eigener Immobilie/n sowie dem Gesparten finanziert werden. Reicht das Vermögen des Pflegebedürftigen nicht aus, sind Angehörige zur Zahlung der restlichen Pflegekosten verpflichtet. In der Regel betrifft das die Kinder des Pflegebedürftigen.
Das Sozialamt
Reichen Einkommen und Vermögen nicht aus, um die anfallenden Investitionskosten in einem Pflegeheim zu decken, kann Pflegewohngeld beantragt werden. Wird dieser Zuschuss vom lokalen Sozialhilfeträger bewilligt, wird er direkt an das Heim gezahlt. Allerdings wird dieses Pflegewohngeld nur in drei Bundesländern gewährt, nämlich in Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern sowie Nordrhein-Westfalen.
Das Sozialamt übernimmt die Pflegekosten mit dem Programm „Hilfe zur Pflege“, wenn die Pflegebedürftigen sowie deren Angehörige nicht zahlen können. Dies gilt jedoch nur, wenn sämtliches Eigentum des Pflegebedürftigen bereits verkauft ist und herangezogen wurde. Die Zuzahlung zur Pflege wird auch nur dann übernommen, wenn die Kinder der zu pflegenden Person jeweils weniger als 100.000 Euro Brutto jährlich verdienen. Dies ist im Angehörigen-Entlastungsgesetz geregelt. Dabei spielt das Einkommen des jeweiligen Ehepartners keine Rolle. Das Programm „Hilfe zur Pflege“ greift auch nur dann, wenn das Pflegewohngeld schon mitberücksichtigt wurde und ebenfalls nicht ausreicht, um die Pflegekosten des Pflegebedürftigen zu decken.
Pflegezusatzversicherung
Mit einer privaten Pflegezusatzversicherung werden viele Leistungen im Pflegefall übernommen. Wer rechtzeitig privat vorsorgt, bleibt im Alter nicht auf dem hohen Pflegekosten-Eigenanteil sitzen.
Präsentiert in Partnerschaft mit der vigo Krankenversicherung.
